Eine Unternehmung wird revisionspflichtig und muss eine eingeschränkte Revision durch eine zugelassene Revisionsstelle durchführen lassen, wenn nach Abschluss des Geschäftsjahrs feststeht, dass die Schwelle von 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt im betreffenden Geschäftsjahr überschritten wurde.
Seit dem 1. Januar 2008 müssen alle Aktiengesellschaften (AG), Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Genossenschaften ihre Jahresrechnungen von einer zugelassenen Revisionsstelle prüfen lassen. Diese Bestimmungen zur Revision finden Anwendung auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2007 begonnen haben.
Dabei gibt es folgende Revisionsarten:
Gesellschaften, die zwei der vorstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten, unterliegen einer umfassenden Prüfung durch einen zugelassenen Revisionsexperten, Publikumsgesellschaften durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen.
KMU unterliegen einer weniger weit gehenden Prüfung durch einen zugelassenen Revisor. Als KMU gelten gemäss Art. 727 OR Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahre nicht überschreiben:
Gesellschaften, die einer eingeschränkten Revision unterstehen, können auf die Durchführung einer Revision verzichten (Opting-out), wenn sie nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben und sämtliche Gesellschafter dem Verzicht zustimmen (Art. 727a Abs. 2 OR).
Wenn nach Abschluss des Geschäftsjahrs jedoch definitiv feststeht, dass die Schwelle der 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt im betreffenden Geschäftsjahr überschritten wurde, so muss von der Generalversammlung eine zugelassene Revisionsstelle gewählt werden, welche die Jahresrechnung prüft. Liegt der erforderliche Revisionsbericht nicht vor, so sind die Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresrechnung sowie zur Verwendung des Bilanzgewinnes nichtig (gemäss Art. 731 OR).
Die Revisionsaufsichtsbehörde vertritt folgende Meinung: www.rab-asr.ch/Vollzeitstellen
„Der Gesetzgeber hat nicht ausdrücklich geklärt, nach welchen Kriterien die Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt zu berechnen sind. Für eine verbindliche Auslegung des Begriffs sind die Gerichte zuständig. Zum überwiegenden Teil wird in der Lehre jedoch die Meinung vertreten, dass bei der Zurechnung der Mitarbeitenden (Kriterium Vollzeitstellen) auf die Arbeitsverträge abzustellen sei. Konsequenterweise müssen bei dieser Betrachtungsweise bspw. auch Temporärarbeitskräfte dem Personalverleiher und nicht dem Einsatzbetrieb zugerechnet werden. Lehrlinge und Auszubildende zählen bei der Berechnung demgegenüber als Vollzeitstelle, da der Lehrlingsvertrag als Arbeitsvertrag im Sinne des OR gilt. Vollzeitstellen können auch auf mehrere Personen verteilt werden; zwei 50%-Angestellte gelten demnach wie eine Vollzeitstelle.
Demgegenüber wird in der Lehre teilweise auch die Meinung geäussert, es sei eine ökonomische Betrachtungsweise vorzunehmen und Temporär-Angestellte seien dort zu zählen, wo sie effektiv tätig sind. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird zudem die Meinung vertreten, Lehrlinge und Auszubildende seien bei der Berechnung der Vollzeitstellen auf Grund geringerer Produktivität und zeitweiliger Abwesenheit (Schule) nicht zu berücksichtigen.“
Für die Berechnung des Jahresdurchschnittes der Vollzeitstellen gibt es unseres Erachtens zwei Verfahren:
Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich bitte an Herr Arthur Exer.
Alte Steinhauserstrasse 1
6330 Cham
Tel.: +41 41 748 62 00
Fax: +41 41 748 62 01
Mail: welcome@sefid.ch
Alte Steinhauserstrasse 1
6330 Cham
Tel.: +41 41 748 62 30
Fax: +41 41 748 62 31
Mail: welcome@sefid.ch