Die verschärften Geldwäschereivorschriften sind seit nun einem Jahr in Kraft (1.1.2016). Seit dann unterliegen auch gewerbliche Händlerinnen und Händler den in Art. 8a bis Art. 12 GwG spezifizierten Pflichten, sofern sie über CHF 100‘000 in bar entgegennehmen und die Zahlung nicht über einen Finanzintermediär (z.B. Bank) abgewickelt wird. Als Schwelle für die gewerbliche Ausübung gilt ein Bruttoerlös von CHF 50‘000 pro Jahr. Betroffen sind vor allem Kunst-, Uhren-, Schmuck-, Auto und Immobilienhändler.
Händler müssen somit seit Anfang 2016 vom Käufer einen amtlichen Ausweis verlangen (Identifizierung der Vertragspartei) und die wirtschaftlich berechtigte Person festhalten (kann vom Vertragspartner abweichen), wenn sie mehr als CHF 100‘000 in bar entgegennehmen. Die Identifikation des Vertragspartners muss schriftlich festgehalten und aufbewahrt werden. Zudem muss der Händler die Hintergründe und Zweck des Geschäfts überprüfen, sofern die Transaktion als ungewöhnlich erscheint oder Anhaltspunkte für Geldwäscherei vorliegen. Die Abklärungen sind ebenfalls zu dokumentieren und aufzubewahren. Bei anhaltendem Verdacht muss der Händler die Meldestelle für Geldwäscherei informieren. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Kunde zum wiederholten Mal mit Bargeld über CHF 100‘000 bezahlt oder jeweils nur gering unter der Schwelle bleibt. Viele der Sorgfaltspflichten sind von Händlern in der Praxis schwierig zu erfüllen und berechtigt ist oftmals auch die Frage nach der Zweckmässigkeit, da es sich in der Regel um einmalige Transaktionen handelt, die zudem meist als Geschäft unter Anwesenden, d.h. sofort vollzogen werden. Abklärungen sind oftmals zeitintensiv und der Kunde kann ja nicht ewig im Laden festgehalten werden – zum anderen unterliegt der Händler im Unterschied zu den Finanzintermediären keiner zwingenden Schulung, was die Vertrautheit mit der Materie herabsetzen dürfte.
Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten muss jedenfalls durch eine Revisionsstelle geprüft werden. Das hat zur Folge, dass durchaus auch Händler eine Revisionsstelle beauftragen müssen, die bisher nicht dazu verpflichtet waren. Als Revisionsstelle beauftragt werden können Revisoren, die bei der Revisionsaufsichtsbehörde registriert sind (Artikel 5 und 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes). Die Revisionsstelle prüft die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäss Geldwäschereigesetz und verfasst darüber einen Bericht zuhanden des verantwortlichen Organs der geprüften Händlerin oder des geprüften Händlers.
Eine Befreiung der GWG-Sorgfaltspflichten – und damit auch hierfür bestimmte Revisionspflicht – ist nur möglich, wenn der Händler keine Bargeldtransaktionen über CHF 100‘000 akzeptiert und auch eine Umgehung ausschliessen kann (Aufteilung der Transaktionssumme in kleinere Tranchen, um Schwellengrenze zu vermeiden).
Verletzen Händler vorsätzlich die Meldepflicht, können sie mit einer Busse bis zu CHF 500‘000 bestraft werden (Art. 37 Abs. 1 GwG). Wer fahrlässig handelt, wird mit einer Busse bis zu CHF 150‘000 bestraft (Art. 37 Abs. 2 GwG). Verletzen Händler vorsätzlich ihre Pflicht, eine Revisionsstelle nach Art. 15 GwG zu beauftragen, können sie mit einer Busse bis zu CHF 100‘000 (Art. 38 Abs. 1 GwG) bzw. bei fahrlässigem Handeln mit einer Busse bis zu CHF 10‘000 bestraft werden (Art. 38 Abs. 2 GwG). Händlerinnen und Händler, welche die Meldepflichten und/oder die Pflicht, eine Revisionsstelle mit der Prüfung zu beauftragen, verletzt haben und deswegen gebüsst werden können, müssen beurteilen, inwieweit diese Pflichtverletzung zu einem Mittelabfluss in zukünftigen Geschäftsjahren führen wird. Ist es wahrscheinlich, dass ein Mittelabfluss in zukünftigen Geschäftsjahren erwartet werden kann und kann die Höhe des Mittelabflusses verlässlich geschätzt werden, ist eine Rückstellung zu bilden. Für eine bereits bekannte Busse ist eine Verbindlichkeit zu buchen.
Seit Einführung des Geldwäscherei-Gesetzes prüfen wir für diverse Selbstregulierungsorganisationen (SRO) deren Einhaltung.
Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
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