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Fiskalvertretung

31 October 2013 von SEFID Treuhand & Revision

Die Pflicht, sich in der Schweiz in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen einzutragen, kann auch ausländische Unternehmen treffen. Ein ausländisches Unternehmen, das in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig wird, benötigt einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter, der für alles, was die Mehrwertsteuer betrifft, Domizil gewährt. Der sog. Fiskalvertreter übernimmt die Pflichten der steuerpflichtigen Person, mit Ausnahme der Haftung und Bezahlung der Steuerschuld.

Eine Vertretung benötigen zudem ausländische Unternehmen, welche die belastete schweizerische Mehrwertsteuer im sog. Vergütungsverfahren zurückfordern möchten.

Mehrwertsteuerpflicht

Ein Unternehmen, das gewerbliche Tätigkeiten ausübt und mit eigenem Namen nach aussen auftritt, ist grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig. Von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer jährlich weniger als 100'000 CHF aus steuerbaren Leistungen erzielt. Zudem sind diejenigen ausländischen Unternehmen von der Steuerpflicht ausgenommen, welche in der Schweiz ausschliesslich der Bezugsteuer (Art. 45-49 MWStG) unterliegende Leistungen erbringen.

Für die Ermittlung der Umsatzlimite sind die Entgelte aus folgenden Leistungen zu berücksichtigen:

  • steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen im Inland
  • von der Steuer befreite Lieferungen und Dienstleistungen im Inland

Wer ein Unternehmen betreibt, hat selbst zu prüfen, ob er sich im Mehrwertsteuerregister eintragen muss oder nicht (System der Selbstveranlagung). Besteht eine Steuerpflicht, ist die Anmeldung grundsätzlich innert 30 Tagen seit Beginn der Steuerpflicht vorzunehmen.

Werkvertragliche Lieferungen

Als Lieferung im Sinne der Mehrwertsteuer gelten nicht nur Veräusserungen, sondern auch das Arbeiten an Gegenständen (Reparatur, Montage, Funktionskontrolle, Regulierung und weitere Behandlung) sowie die Vermietung von Gegenständen. Erbringt ein ausländisches Unternehmen solche (werkvertraglichen) Lieferungen in der Schweiz, hat dies beim Erreichen der nötigen Umsatzgrenze die Registrierungspflicht im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen in der Schweiz zur Folge.

Registereintrag

Der Eintrag im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen erfolgt aufgrund einer Anmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV). In diesem Zeitpunkt hat ein ausländisches Unternehmen den Steuervertreter in der Schweiz zu bestellen. Des Weiteren ist für die geldwerten Ansprüche der EStV eine Sicherheit in Form einer unbefristeten Bankbürgschaft oder Barhinterlegung bei der EStV zu leisten.

Vergütungsverfahren

Ausländische Unternehmen, die weder in der Schweiz steuerpflichtig sind noch im Inland Leistungen erbringen, können die ihnen belastete schweizerische Mehrwertsteuer im sog. Vergütungsverfahren zurückfordern, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Das Unternehmen muss auch hierfür einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter bestellen.

Der Antrag auf Vergütung ist zwingend innert 6 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in welchem die steuerbelastete Leistung an den Antragsteller erbracht wurde.

Unsere Dienstleistungen:

  • Abklärung Mehrwertsteuerpflicht
  • Qualifizierung steuerbare, steuerbefreite oder ausgenommene Leistungen
  • Registrierung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
  • Erstellung Mehrwertsteuer-Abrechnungen
  • Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer für Unternehmen mit Sitz im Ausland

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